Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kann getrenntlebenden Ehepaaren steuerlich mehr Spielraum eröffnen. Wer sich im Laufe eines Jahres trennt, Unterhalt an den früheren Partner oder die frühere Partnerin zahlt und die Einzelveranlagung wählt, kann diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben geltend machen.
Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. hin. Die VLH hatte das Verfahren für ein Mitglied geführt und begrüßt die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 9 K 2776/25 E.
Realsplitting bisher erst ab dem Folgejahr
Nach einer Trennung ändern sich häufig auch die finanziellen Rahmenbedingungen. Statt eines gemeinsamen Haushalts entstehen zwei Haushalte, hinzu kommen mögliche Unterhaltszahlungen und der Wegfall steuerlicher Vorteile durch das Ehegattensplitting.
Beim sogenannten Realsplitting können Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag liegt nach Angaben der VLH im Jahr 2026 bei 13.805 Euro.
Bislang wurde diese Möglichkeit im Trennungsjahr in der Regel nicht anerkannt. Das zuständige Finanzamt hatte im konkreten Fall den Sonderausgabenabzug verweigert. Es argumentierte, den Eheleuten stehe im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung offen. Deshalb würden die Regeln zur Ehegattenbesteuerung den Sonderausgabenabzug verdrängen.
Finanzgericht widerspricht dem Finanzamt
Der betroffene Steuerpflichtige wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen. Seine Steuererklärung hatte er mit Unterstützung der VLH erstellt und eingereicht. Nach einem erfolglosen Einspruch kam der Fall vor das Finanzgericht Düsseldorf.
Das Gericht folgte der Auffassung des Finanzamts nicht. Nach seiner Einschätzung sind Ehegatten im Trennungsjahr steuerlich vollständig eigenständig zu behandeln, wenn sie sich für die Einzelveranlagung entscheiden.
Wer in diesem Fall nicht vom Ehegattensplitting profitiert, müsse sich auch nicht so behandeln lassen, als bestehe steuerlich weiterhin eine gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft. Deshalb könne der Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen bereits im Trennungsjahr möglich sein.
Bezug auf frühere BFH-Rechtsprechung
Das Finanzgericht stützte seine Entscheidung unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2021 zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Auch dort war nicht allein entscheidend, ob eine Zusammenveranlagung theoretisch möglich gewesen wäre. Maßgeblich war vielmehr, ob der Splittingvorteil tatsächlich in Anspruch genommen wurde.
Bedingungen für den Sonderausgabenabzug
Das Urteil kann für Menschen relevant sein, die sich im Laufe eines Jahres trennen und Unterhalt zahlen. Nach Darstellung der VLH müssen dafür mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Eheleute müssen dauerhaft getrennt leben. Der unterhaltszahlende Ehepartner muss die Einzelveranlagung wählen. Außerdem muss der unterhaltsempfangende Ehepartner dem Realsplitting zustimmen und den erhaltenen Unterhalt in der eigenen Steuererklärung als sonstige Einkünfte angeben.
Urteil noch nicht endgültig
Da das Urteil in Nordrhein-Westfalen ergangen ist, können dort lebende Ehepaare diese Möglichkeit laut VLH grundsätzlich bereits nutzen. Wird der Sonderausgabenabzug dennoch abgelehnt, empfiehlt der Verein, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen.
Das kann auch für Betroffene außerhalb Nordrhein-Westfalens relevant sein. Allerdings müssen Finanzämter die Entscheidung noch nicht verbindlich anwenden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision zugelassen.
Damit ist die Frage noch nicht abschließend geklärt. Voraussichtlich wird sich der Bundesfinanzhof damit befassen, ob Realsplitting künftig generell schon im Trennungsjahr genutzt werden kann.
Steuerliche Möglichkeiten prüfen
VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel weist darauf hin, dass eine Trennung auch finanziell eine schwierige Situation sei. Das Urteil zeige, dass es sich lohnen könne, steuerliche Möglichkeiten genau zu prüfen und im Streitfall durchzusetzen.
Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberatungen können Betroffene dabei unterstützen, die passende Veranlagungsform zu wählen und zulässige Abzüge geltend zu machen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/Veröffentlicht am 17.08.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.