Kommt es in einer Mietwohnung zu Feuchtigkeit oder Schimmel, kann der Vermieter die Ursache nicht ohne Weiteres beim Verhalten des Mieters suchen. Zunächst muss er nachweisen, dass die Schäden nicht aus seinem eigenen Verantwortungsbereich stammen.
Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS unter Bezug auf eine Entscheidung des Landgerichts Gießen hin.
Streit über Ursache der Feuchtigkeit
In dem verhandelten Fall waren in einer Mietwohnung Feuchtigkeitsschäden aufgetreten.
Zwischen Vermieter und Mieter war umstritten, wodurch die Probleme verursacht worden waren. Im Raum standen sowohl bauliche oder andere vom Vermieter zu verantwortende Ursachen als auch ein mögliches Fehlverhalten des Mieters beim Heizen oder Lüften.
Vor Gericht ging es deshalb insbesondere darum, welche Seite welche Ursache beweisen muss.
Vermieter ist zunächst in der Beweispflicht
Das Landgericht Gießen sah zunächst den Vermieter in der Verantwortung.
Er müsse Ursachen ausschließen, die seinem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen seien. Dazu können insbesondere bauliche Mängel gehören.
Nach Auffassung des Gerichts genügt es dabei, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass das Gebäude dem technischen Standard entsprach, der zum Zeitpunkt seiner Errichtung galt.
Erst danach muss der Mieter sein Verhalten erklären
Erst wenn der Vermieter mögliche Ursachen aus seinem Verantwortungsbereich ausreichend ausgeschlossen hat, verschiebt sich die Beweislast.
Dann muss der Mieter darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht durch ein von ihm zu verantwortendes Verhalten entstanden sind.
Ein Vermieter kann bei Schimmel oder feuchten Wänden deshalb nicht von Beginn an allein auf falsches Heizen oder Lüften des Mieters verweisen.
Das Urteil erging beim Landgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 1 S 171/23.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 28.09.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.