Ein Mieter darf nicht allein deshalb gekündigt werden, weil er wiederholt unerlaubt vor einer Garage parkt und dadurch die Zufahrt erschwert. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
Nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS stellt ein solches Verhalten zwar eine Eigentumsstörung dar. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine so erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten, dass eine Kündigung gerechtfertigt wäre.
Mieter parkte wiederholt vor einer Garage
In dem Fall hatte ein Mieter sein Fahrzeug mehrfach auf der Zufahrt zu einer Garage auf dem Grundstück abgestellt.
Der Eigentümer sah darin eine erhebliche Pflichtverletzung. Nach seiner Auffassung beeinträchtigte der Mieter die Nutzung der Garage und verstieß damit gegen seine Pflichten aus dem Mietverhältnis.
Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietvertrag. Der betroffene Mieter akzeptierte die Kündigung jedoch nicht.
Gericht hält Kündigung für unwirksam
Das Landgericht Berlin erklärte die Kündigung für unwirksam.
Zwar könne das wiederholte Zuparken der Garage als Eigentumsstörung gewertet werden. Diese reiche nach Auffassung des Gerichts aber nicht automatisch aus, um zugleich eine erhebliche mietvertragliche Pflichtverletzung anzunehmen.
Gegen das unerlaubte Parken könnten andere rechtliche Maßnahmen ergriffen werden.
Auch fehlende Abmahnung sprach gegen Kündigung
Hinzu kam, dass der Vermieter den Mieter zuvor nicht abgemahnt hatte.
Auch aus diesem Grund sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht als erfüllt an.
Die Entscheidung zeigt damit: Wiederholtes Falschparken auf dem Grundstück kann rechtliche Konsequenzen haben, führt aber nicht ohne Weiteres zum Verlust der Wohnung.
Das Urteil erging beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 63 S 193/23.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 28.09.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.