Sonderabschreibung nur bei tatsächlich zusätzlichem Wohnraum

Wer durch Baumaßnahmen Wohnraum schafft, kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vorteile nutzen. Für die Sonderabschreibung beim Mietwohnungsneubau reicht es jedoch nicht aus, dass eine Wohnung nach einem Umbau lediglich in neuer Form entsteht. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Zahl der Wohnungen auf dem Grundstück tatsächlich erhöht. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Immobilieneigentümer umfangreiche Baumaßnahmen vorgenommen und dabei eine Wohnung geschaffen, die in dieser Form zuvor nicht vorhanden gewesen war. Für das Objekt wollte er die steuerliche Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in Anspruch nehmen. Die Gesamtzahl der Wohnungen auf dem Grundstück blieb durch den Umbau allerdings unverändert.

Umbau allein reicht für Steuervergünstigung nicht aus

Der Bundesfinanzhof lehnte die steuerliche Begünstigung ab. Nach Auffassung des Gerichts entsteht eine neue, bisher nicht vorhandene Wohnung im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht bereits dadurch, dass bestehender Wohnraum neu zugeschnitten oder baulich verändert wird.

Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist vielmehr, dass durch die Baumaßnahme zusätzlicher Wohnungsbestand entsteht. Bleibt die Zahl der vorhandenen Wohnungen gleich, handelt es sich steuerlich nicht um die Schaffung einer zusätzlichen Wohnung im erforderlichen Sinne.

Für Immobilieneigentümer bedeutet das, dass bei geplanten Umbauten nicht allein die bauliche Veränderung entscheidend ist. Wer die Sonderabschreibung nutzen möchte, muss durch die Maßnahme die Zahl der Wohnungen auf dem Grundstück tatsächlich erhöhen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs trägt das Aktenzeichen IX R 24/24.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 02.11.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.