Neues KfW-Programm fördert Umbau leerstehender Gewerbeflächen zu Wohnungen

Ab dem 1. Juli 2026 können Eigentümerinnen und Eigentümer für den Umbau leerstehender Gewerbeflächen zu Wohnraum einen neuen Zuschuss beantragen. Das Bundesbauministerium und die KfW starten dafür das Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“. Pro neu geschaffener Wohneinheit sind Zuschüsse von bis zu 30.000 Euro möglich.

Mit dem Programm soll zusätzlicher Wohnraum entstehen, wo bisher Büros, Läden oder andere gewerblich genutzte Flächen leer stehen. Ziel ist es zugleich, Innenstädte zu beleben und Flächen besser zu nutzen. Die Zuschüsse stammen aus Bundesmitteln und werden direkt über die KfW beantragt.

Gefördert wird der Umbau von bislang nicht zu Wohnzwecken genutzten, beheizten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass durch die Maßnahme mindestens eine neue Wohneinheit entsteht. Förderfähig sind unter anderem Anpassungen an der Baukonstruktion, Grundrissänderungen, Innenausbau sowie die Umgestaltung von Außenanlagen für die Wohnnutzung. Dazu zählt auch die Entsiegelung.

Die neu geschaffenen Wohnungen müssen zugleich energetisch saniert werden. Vorgesehen ist mindestens der Standard Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien. Für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Gebäude gilt der Standard Effizienzhaus Denkmal EE. Für Gebäude mit neuer Heizung sind in bestimmten Fällen Ausnahmen vorgesehen. Nach der Förderzusage haben Antragstellerinnen und Antragsteller 54 Monate Zeit, das Vorhaben umzusetzen. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und nach Bestätigung der förderfähigen Kosten sowie des erreichten energetischen Standards.

Antragsberechtigt sind alle Investoren, also zum Beispiel Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen.

Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 100.000 Euro je Wohneinheit. Daraus ergibt sich die Förderobergrenze von bis zu 30.000 Euro pro Wohnung. Förderfähig sind die Kosten für den Umbau selbst, nicht jedoch die energetische Sanierung. Für diesen Teil können andere Programme genutzt werden, etwa aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude.

Für Investoren, die die Wohnungen nicht selbst nutzen, ist außerdem die europäische De-minimis-Verordnung zu beachten. Danach müssen entsprechende Förderungen als Beihilfe gemeldet werden. Die Obergrenze liegt bei 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von KfW/Veröffentlicht am 30.06.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.