Lohnsteuerhilfevereine dürfen ab September mehr Steuerfälle beraten

Ab dem 1. September 2026 dürfen Lohnsteuerhilfevereine deutlich mehr Menschen bei ihrer Einkommensteuer beraten als bisher. Grund ist die erweiterte Beratungsbefugnis, die mit dem 9. Steuerberatungsänderungsgesetz beschlossen wurde. Davon profitieren nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe sowohl bestehende Mitglieder als auch viele Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner, die bislang von einer Beratung ausgeschlossen waren.

Nach Einschätzung der VLH ist die Gesetzesänderung ein wichtiger Schritt. Uwe Rauhöft, Vorstandsmitglied der VLH und Vorsitzender des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine, betont, dass dadurch mehr Bürgerinnen und Bürger Zugang zu persönlicher und fachkundiger Steuerberatung erhalten.

Bislang durften Lohnsteuerhilfevereine Mitglieder nur dann umfassend beraten, wenn zusätzliche sogenannte Überschusseinkünfte bestimmte Grenzen nicht überschritten. Dazu zählen etwa Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften. Die bisherigen Höchstgrenzen lagen bei 18.000 Euro für Alleinstehende und 36.000 Euro für Ehepaare. Wer darüber lag, musste bislang in der Regel zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater wechseln.

Diese Einkommensgrenzen entfallen nun. Das bedeutet: Auch wer höhere Einnahmen aus Vermietung, Kapitalanlagen oder ähnlichen Quellen erzielt, kann künftig Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins bleiben oder neu werden, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Damit wird nicht nur die Lage für bisherige Mitglieder einfacher, die durch steigende Einnahmen aus Miete oder Kapitalerträgen aus der Beratungsbefugnis herauszufallen drohten. Auch für viele neue Steuerzahlerinnen und Steuerzahler öffnet sich der Zugang zu diesem Beratungsangebot erstmals.

Die VLH verweist darauf, dass sie ihre Mitglieder seit Jahrzehnten bei der Einkommensteuer unterstützt. Dazu gehören unter anderem die Erstellung der Steuererklärung, die Prüfung von Steuerbescheiden, die Kommunikation mit dem Finanzamt sowie bei Bedarf auch Einsprüche. Diese Leistungen werden gegen eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag angeboten.

Nach Angaben der VLH gilt die erweiterte Beratungsbefugnis allerdings nicht für Gewinneinkünfte. Dazu zählen etwa Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft. In solchen Fällen bleibt die Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine weiterhin ausgeschlossen.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/Veröffentlicht am 01.07.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.