Viele Wohnungen werden zusammen mit einem Stellplatz oder einer Garage vermietet. Wird der Platz später nicht mehr benötigt, stellt sich oft die Frage, ob er separat gekündigt oder untervermietet werden kann. Nach Angaben des Infocenters der R+V Versicherung kommt es dabei vor allem auf die vertragliche Gestaltung an.
Ob Mieter einen Stellplatz kündigen können, hängt davon ab, ob für Wohnung und Stellplatz ein gemeinsamer oder ein getrennter Mietvertrag besteht. Laut Céline-Estelle Zinkel, Juristin bei der R+V Versicherung, ist genau dieser Punkt entscheidend. Gibt es für den Stellplatz einen eigenen Vertrag, kann er in der Regel auch separat gekündigt werden. Meist gilt dafür eine Frist von drei Monaten. Sind Wohnung und Stellplatz dagegen Teil eines gemeinsamen Mietvertrags, ist eine einzelne Kündigung des Stellplatzes normalerweise nicht möglich.
Eine weitere Möglichkeit kann die Untervermietung sein. Dafür ist jedoch die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Diese sollte vorab eingeholt und möglichst schriftlich festgehalten werden. Anders als bei Wohnraum gibt es bei Stellplätzen oder Garagen allerdings keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Genehmigung zur Untervermietung.
Wichtig ist außerdem, dass der ursprüngliche Mieter weiterhin Vertragspartner des Vermieters bleibt. Er muss also nach wie vor die vereinbarte Miete zahlen und haftet auch für mögliche Schäden oder Vertragsverstöße des Untermieters. Die Höhe der Untermiete kann grundsätzlich selbst festgelegt werden.
Das Infocenter der R+V Versicherung weist zudem darauf hin, dass Stellplätze oder Garagen nicht ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet werden sollten. Andernfalls kann das sogar eine Kündigung nach sich ziehen. Für die Untervermietung empfiehlt sich ein schriftlicher Vertrag, in dem Mietpreis und Kündigungsfrist klar geregelt sind.
Wer eine Garage nicht nur zum Abstellen eines Fahrzeugs, sondern etwa als Lagerraum oder Werkstatt nutzen möchte, sollte außerdem vorher einen Blick in den Mietvertrag und in mögliche örtliche Vorgaben werfen. Denn eine solche Nutzung kann eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von R+V Infocenter/Veröffentlicht am 19.05.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.