Kaum etwas bringt Menschen im eigenen Zuhause so schnell aus dem Gleichgewicht wie ein Schädlingsbefall in Wohnung, Haus oder Garten. Während solche Situationen in anderen Teilen der Welt oft hingenommen werden, führen sie hierzulande regelmäßig zu Konflikten – nicht selten bis vor Gericht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat dazu verschiedene Urteile zusammengestellt, unter anderem zu Ratten, Mäusen, Tauben und Hausbockkäfern.
In einem Fall musste sich eine Grundstückseigentümerin mit einem Rattenbefall auf ihrem Anwesen auseinandersetzen. Das zuständige Gesundheitsamt hatte den Befall festgestellt und Maßnahmen angeordnet. Die Eigentümerin versuchte gerichtlich zu erreichen, dass sie nicht für die Kosten der Bekämpfung aufkommen müsse. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied jedoch, dass sie unabhängig von einer möglichen Fremdverursachung verpflichtet sei, den Befall zu beseitigen. Auch der Hinweis, dass die Tiere möglicherweise von Dritten angefüttert worden seien, änderte daran nichts.
Anders verlief ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Ein Grundstückseigentümer war verpflichtet worden, Eichenprozessionsspinner auf seinem Grundstück entfernen zu lassen. Nachdem er die Maßnahme durchführen ließ, verlangte er die Erstattung der Kosten. Das Gericht gab ihm Recht, da von dem Befall keine unmittelbare Gefahr ausgegangen sei, die eine Kostenübernahme durch den Eigentümer rechtfertigen würde.
Ein erheblicher Mäusebefall in einer Wohnung im Raum Frankfurt führte zu neun Bekämpfungseinsätzen innerhalb von weniger als vier Monaten. Das Amtsgericht Frankfurt bewertete die Situation als deutliche Einschränkung der Wohnqualität und hielt eine Mietminderung von 20 Prozent für die Dauer der Beeinträchtigung für angemessen.
Auch Tauben können Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen sein. In einem Fall klagte ein Käufer gegen den Verkäufer einer Immobilie, da sich regelmäßig zahlreiche Tauben auf dem Grundstück aufhielten und für erhebliche Verschmutzungen sorgten. Das Oberlandesgericht Köln sah darin jedoch keinen rechtlichen Mangel, der eine Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigen würde. Es wurde darauf hingewiesen, dass es Möglichkeiten gebe, sich gegen solche Beeinträchtigungen zu schützen.
Bei den Kosten für Schädlingsbekämpfung ist zu unterscheiden: Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg können regelmäßige, vorbeugende Maßnahmen als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden. Dagegen dürfen Kosten für die konkrete Beseitigung eines akuten Befalls nicht weitergegeben werden. In dem verhandelten Fall mussten die Mieter daher nicht zahlen, da keine kontinuierlichen Maßnahmen vorlagen.
Ein weiterer Fall betraf den Verkauf einer Immobilie mit einem erheblichen Befall durch Hausbockkäfer im Dachstuhl. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellte klar, dass ein solcher Schaden nicht verschwiegen werden darf. Der Verkäufer wurde zur Übernahme der Sanierungskosten in Höhe von rund 14.000 Euro sowie zur Beteiligung an zukünftigen Maßnahmen verpflichtet.
Schließlich entschied das Landgericht Coburg über die Verantwortlichkeiten bei einem Schabenbefall in einer Gaststätte. Der Eigentümer hatte die Instandhaltungspflicht vertraglich auf den Pächter übertragen und eine Mietminderung abgelehnt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die gesetzliche Pflicht zur Erhaltung der Immobilie beim Eigentümer verbleibt. Die entsprechende Vertragsklausel wurde als unwirksam bewertet, da sie den Pächter unangemessen benachteilige. Der Befall war zudem auf Mängel im Gebäude zurückzuführen, da die Schädlinge über die Abwasserleitungen eingedrungen waren.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 16.03.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.