Ob Kellnern, Zeitungen austragen oder Regale einräumen: Viele Jugendliche nutzen die Ferien, um ihr Taschengeld aufzubessern und erste Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln. Damit der Ferienjob sicher und fair abläuft, müssen Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber einige Regeln beachten.
Das nordrhein-westfälische Arbeitsministerium informiert darüber, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen, welche Arbeitszeiten gelten und welche Tätigkeiten ausgeschlossen sind.
Ferienjobs bieten Chancen für Jugendliche und Betriebe
Arbeitsminister Karl-Josef Laumann erklärte, Ferienjobs könnten sowohl für junge Menschen als auch für Unternehmen wertvoll sein. Jugendliche erhielten erste Einblicke in die Arbeitswelt und könnten eigenes Geld verdienen. Betriebe wiederum hätten die Möglichkeit, potenzielle künftige Auszubildende kennenzulernen.
Wichtig sei dabei, dass dieser häufig erste Kontakt mit der Arbeitswelt unter sicheren und fairen Bedingungen stattfinde.
Arbeiten ab 13 Jahren nur in engen Grenzen
Grundsätzlich ist Kinderarbeit verboten. Eine Ausnahme gilt für Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren. Sie dürfen mit Zustimmung der Eltern leichte und altersgerechte Tätigkeiten übernehmen.
Dazu zählen zum Beispiel Zeitungen austragen, Babysitten, Gartenhilfe oder Nachhilfe. Erlaubt sind solche Tätigkeiten jedoch nur für höchstens zwei Stunden am Tag.
Ab 15 Jahren dürfen schulpflichtige Jugendliche einen klassischen Ferienjob ausüben. Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren ist eine Beschäftigung während der Ferien für maximal vier Wochen im Jahr erlaubt.
Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Pro Woche sind höchstens 40 Stunden zulässig. Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist grundsätzlich verboten. Auch Arbeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist in der Regel nicht erlaubt.
Sonderregeln in Gastronomie und anderen Branchen
Für bestimmte Branchen gelten Ausnahmen. Dazu gehören unter anderem Gastronomie, Landwirtschaft, Gesundheitswesen und Bäckereihandwerk.
Jugendliche dürfen in Gaststätten, Krankenhäusern oder Altenheimen unter bestimmten Voraussetzungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen arbeiten. Wer älter als 16 Jahre ist, darf in der Gastronomie außerdem bis 22 Uhr eingesetzt werden.
Pausen sind verpflichtend
Pausen sind ein wichtiger Bestandteil des Jugendarbeitsschutzes. Sie sollen Übermüdung, Leistungsabfall und gesundheitliche Risiken verhindern.
Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden haben Jugendliche Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Arbeiten sie länger als sechs Stunden, müssen mindestens 60 Minuten Pause eingeplant werden.
Gefährliche Arbeiten sind verboten
Jugendliche dürfen keine Tätigkeiten übernehmen, die sie körperlich überfordern oder ihre Gesundheit gefährden können. Auch Fließbandarbeit und Akkordarbeit sind für Jugendliche grundsätzlich ausgeschlossen.
Arbeitgeber müssen Jugendliche außerdem vor Beginn des Ferienjobs über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren informieren.
Jugendliche sind unfallversichert
Während eines Ferienjobs sind Jugendliche über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert. Sozialversicherungsbeiträge, etwa zur Krankenversicherung, fallen bei solchen Ferienjobs nicht an.
Fragen zum Jugendarbeitsschutzgesetz beantworten in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Weitere Informationen stellt das Land auf seiner Arbeitsschutz-Website bereit.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Land NRW/Veröffentlicht am 16.07.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.