Elterngeld: Was Eltern zu Anspruch, Höhe und Steuerklasse wissen sollten

Die Diskussion über mögliche Kürzungen beim Elterngeld wird derzeit teils sehr emotional geführt. Aktuell liegt die Leistung für Anspruchsberechtigte zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich. Besonders gefragt ist inzwischen das Elterngeld Plus. Wer Elterngeld beantragen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Außerdem können werdende Eltern unter bestimmten Bedingungen die spätere Höhe der Leistung schon vor der Geburt beeinflussen. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe hin.

Warum Elterngeld für Familien so bedeutsam ist

Elterngeld soll finanzielle Einbußen abfedern, wenn nach der Geburt eines Kindes ein Einkommen ganz oder teilweise wegfällt. Diese Unterstützung wird von sehr vielen Familien genutzt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts bezogen im Jahr 2025 rund 1,61 Millionen Mütter und Väter Elterngeld. Etwa 40 Prozent entschieden sich dabei für das Elterngeld Plus.

Dieses Modell ermöglicht einen längeren Bezugszeitraum, allerdings mit geringeren monatlichen Beträgen. Es richtet sich vor allem an Eltern, die schon während des Bezugs wieder in Teilzeit arbeiten möchten und mehr Flexibilität brauchen.

Wer Anspruch auf Elterngeld oder Elterngeld Plus hat

Unabhängig davon, welche Variante gewählt wird, gilt seit April 2025 eine einheitliche Einkommensgrenze. Anspruch haben nur noch Elternpaare, egal ob verheiratet oder nicht, sowie Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von maximal 175.000 Euro.

Dabei ist wichtig, dass sich das zu versteuernde Einkommen nicht mit dem Bruttogehalt gleichsetzen lässt. Es ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einnahmen, von denen bestimmte Abzüge wie Werbungskosten, Sonderausgaben oder Vorsorgeaufwendungen bereits abgezogen wurden. Das bedeutet, dass Eltern mit einem gemeinsamen Bruttojahreseinkommen von etwa 200.000 Euro unter Umständen trotzdem noch unterhalb dieser Grenze liegen und damit Anspruch auf Elterngeld haben können.

Wie hoch das Elterngeld ausfallen kann

Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhält mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat. Die genaue Höhe hängt grundsätzlich davon ab, wie hoch das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt war. Je höher dieses Nettoeinkommen, desto höher fällt in der Regel auch das Elterngeld aus.

Viele werdende Eltern wissen nicht, dass sich die spätere Höhe des Elterngelds bis zu einem gewissen Grad bereits im Vorfeld beeinflussen lässt. Dazu ist weder mehr Arbeit noch eine Gehaltserhöhung nötig. Möglich ist das über einen rechtzeitigen Wechsel der Steuerklasse.

Wie ein Steuerklassenwechsel das Elterngeld erhöhen kann

Viele Ehepaare nutzen die Steuerklassenkombination 3 und 5. Diese wird häufig gewählt, wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind. Die Person mit dem höheren Einkommen sollte dann in Steuerklasse 3 wechseln, weil dort die monatlichen Abzüge geringer ausfallen.

Für werdende Eltern ergibt sich daraus eine Gestaltungsmöglichkeit. Der Elternteil, der nach der Geburt zu Hause bleibt und Elterngeld beziehen will, sollte möglichst frühzeitig von Steuerklasse 5 oder gegebenenfalls von Steuerklasse 4 in Steuerklasse 3 wechseln. Dieser Schritt sollte spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes erfolgen, besser aber bereits früh im Jahr vor der Geburt.

Der Grund ist einfach: Durch die günstigere Steuerklasse steigt das monatliche Nettoeinkommen. Genau dieses Nettoeinkommen bildet die Grundlage für die spätere Berechnung des Elterngelds. Damit kann auch die Leistung höher ausfallen.

Für Beamtinnen und Beamte gelten dabei etwas andere Fristen. Sie können den Steuerklassenwechsel in der Regel etwas später vornehmen und haben meist rund einen Monat länger Zeit.

Welche steuerlichen Folgen beim Elterngeld zu beachten sind

Nach Einschätzung der VLH ist ein frühzeitiger Wechsel der Steuerklasse eine zulässige und sinnvolle Möglichkeit, die Höhe des Elterngelds zu beeinflussen. Gleichzeitig weist der Verein darauf hin, dass Elterngeld steuerlich nicht ohne Folgen bleibt.

Zwar ist Elterngeld selbst steuerfrei, es unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dadurch erhöht sich der persönliche Steuersatz, der dann auf das übrige Einkommen angewendet wird. Das kann dazu führen, dass Familien im Jahr des Elterngeldbezugs mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen.

Auch der zweite Elternteil sollte mitbedacht werden

Besonders wichtig ist die Steuerklassenfrage auch dann, wenn später der andere Elternteil die Betreuung übernimmt. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich die Höhe des Elterngelds nach dessen bisherigem Nettoeinkommen. War dieser Elternteil in Steuerklasse 5, kann das zu finanziellen Nachteilen führen, weil dann das niedrigere Netto als Berechnungsgrundlage gilt.

Deshalb ist es sinnvoll, schon vorab genau zu prüfen, welche Steuerklassenkombination für beide Elternteile insgesamt am günstigsten ist. Eine individuelle Berechnung kann helfen, spätere Nachteile zu vermeiden.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/Veröffentlicht am 09.06.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.