Barrierefreiheit spielt im Wohnungsbestand eine immer größere Rolle. Menschen mit körperlichen Einschränkungen sind häufig auf bauliche Anpassungen angewiesen, um ihre Wohnung weiterhin selbstständig nutzen zu können.
Nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann die ungerechtfertigte Ablehnung solcher Maßnahmen eine unzulässige Diskriminierung darstellen. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin II mit dem Aktenzeichen 66 S 24/24.
Rollstuhlfahrer benötigte Rampe
In dem Fall war der Ehemann eines Mieters auf einen Rollstuhl angewiesen. Damit er die Wohnung besser erreichen und nutzen konnte, beantragte der Mieter die Zustimmung zur Errichtung einer Rampe.
Das zuständige Wohnungsunternehmen lehnte die Maßnahme jedoch ab. Der Betroffene sah sich dadurch wegen seiner Behinderung benachteiligt und verlangte eine Entschädigung.
Gericht sieht unzulässige Diskriminierung
Das Landgericht Berlin II gab dem Mieter Recht. Die Vermieterin habe ihn wegen der Behinderung unzulässig diskriminiert.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist eine solche Benachteiligung auch bei der Vermietung von Wohnraum durch größere Vermieter verboten. Dabei spielte es für das Gericht keine entscheidende Rolle, dass nicht der Mieter selbst, sondern dessen Ehepartner auf die Rampe angewiesen war.
11.000 Euro Entschädigung zugesprochen
Das Gericht sprach dem Rollstuhlfahrer eine Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro zu.
Die Entscheidung macht deutlich, dass Vermieter Anträge auf barrierefreie Anpassungen nicht ohne tragfähigen Grund ablehnen dürfen. Wer notwendige Maßnahmen für Menschen mit Behinderung ungerechtfertigt verweigert, riskiert rechtliche Konsequenzen und Entschädigungsansprüche.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 31.08.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.