Bei einer doppelten Haushaltsführung können nicht nur die Mietkosten für die Zweitwohnung steuerlich berücksichtigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich auch die Kosten für einen PKW-Stellplatz geltend machen. Nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zählen diese Aufwendungen nicht zur monatlichen Werbungskostenobergrenze von 1.000 Euro.
Grundlage dafür ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen VI R 4/23.
Ausgangspunkt war der Fall eines Steuerpflichtigen, dessen Hauptwohnsitz in Niedersachsen lag, während er aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg nutzte. Die monatlichen Mietkosten einschließlich Nebenkosten überschritten bereits den steuerlich anzusetzenden Höchstbetrag von 1.000 Euro. Zusätzlich setzte er die monatlichen Kosten für einen Stellplatz in Höhe von 170 Euro an. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die maximal abziehbaren Aufwendungen bereits ausgeschöpft seien.
Der Bundesfinanzhof hatte daraufhin zu klären, ob ein Stellplatz den Unterkunftskosten zuzurechnen ist. Wäre das der Fall gewesen, hätten die Kosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden können. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass ein PKW-Stellplatz nicht zur Unterkunft im eigentlichen Sinn gehört. Deshalb seien die Aufwendungen daneben grundsätzlich separat abziehbar. Voraussetzung sei allerdings, dass die Anmietung des Stellplatzes notwendig ist. Im entschiedenen Fall sah das Gericht diese Notwendigkeit wegen der angespannten Parksituation in Hamburg als gegeben an.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 27.04.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.