Mit den ersten warmen Tagen wächst bei vielen Menschen die Lust, im Garten aktiv zu werden: Hecken schneiden, Blumen pflanzen oder ein Gemüsebeet anlegen. Doch gerade in Mietshäusern kann Gartenarbeit schnell zu Konflikten führen. Darauf weist das Infocenter der R+V Versicherung hin. Denn ob Mieter im Garten arbeiten dürfen, hängt vor allem davon ab, was im Mietvertrag geregelt ist.
Gartennutzung muss im Mietvertrag stehen
Ein Garten gehört nur dann zur Mietwohnung, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Eine mündliche Zusage oder eine jahrelange Duldung bietet keine verlässliche rechtliche Grundlage. Nach Angaben von Céline-Estelle Zinkel, Juristin bei der R+V Versicherung, kann der Vermieter die Nutzung des Gartens in solchen Fällen jederzeit wieder untersagen, selbst wenn sie über längere Zeit erlaubt war.
Nutzung bedeutet nicht automatisch Gartenarbeit
In vielen Mehrparteienhäusern steht der Garten allen Bewohnern zur gemeinsamen Nutzung offen. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Mieter auch Veränderungen vornehmen dürfen. Laut der Juristin könne es durchaus sein, dass Vermieter lediglich die Nutzung erlauben, die Pflege und Gestaltung jedoch selbst übernehmen möchten.
In solchen Fällen sind beispielsweise Gartenmöbel, gelegentliche Feiern oder spielende Kinder erlaubt. Eingriffe in Beete, Sträucher oder Bäume sind dagegen in der Regel nicht gestattet.
Wenn Mieter für die Gartenpflege zuständig sind
Anders ist die Situation, wenn im Mietvertrag zusätzlich festgelegt wurde, dass die Bewohner für die Gartenpflege verantwortlich sind. Dann können einfache Arbeiten sogar verpflichtend sein. Dazu gehören etwa das Mähen des Rasens, das Entfernen von Unkraut oder das Zusammenrechen von Laub. Wichtig ist dabei, dass der Garten insgesamt gepflegt bleibt.
Welche Aufgaben einzelne Mieter übernehmen, müssen sie meist untereinander abstimmen. Der Vermieter darf dabei nicht festlegen, zu welchen Uhrzeiten oder in welchen Abständen die Arbeiten erledigt werden müssen.
In vielen Fällen haben Mieter bei der Gestaltung des Gartens einen gewissen Spielraum. So kann beispielsweise eine Wildblumenwiese statt eines kurz gemähten Rasens angelegt werden. Auch Gemüsebeete oder ein Komposthaufen sind grundsätzlich möglich – vorausgesetzt, es gibt keine abweichenden Vereinbarungen, der Garten wirkt weiterhin gepflegt und andere Bewohner fühlen sich nicht beeinträchtigt.
Grenzen bei Veränderungen im Garten
Trotzdem gibt es klare Grenzen. Pflanzen, die vom Vermieter gesetzt wurden, gelten als Bestandteil des Grundstücks und dürfen nicht ohne Zustimmung entfernt oder wesentlich verändert werden.
Auch bei gemeinschaftlich genutzten Gärten darf keine Mietpartei einen bestimmten Bereich dauerhaft für sich reservieren. Abgrenzungen durch Zäune, größere Aufbauten oder umfangreiche Pflanzkübel gelten häufig als bauliche Veränderungen und sind daher meist unzulässig.
Vor größeren Umgestaltungen empfiehlt es sich daher, einen Blick in den Mietvertrag zu werfen und im Zweifel vorher das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen.
Weitere wichtige Punkte zur Gartenpflege
Wenn Mieter laut Vertrag für die Pflege verantwortlich sind, dürfen die entsprechenden Kosten nicht zusätzlich über die Betriebskosten abgerechnet werden. Ausnahmen gelten nur für aufwendigere Arbeiten, etwa wenn Bäume fachgerecht zurückgeschnitten werden müssen.
Sollten Bewohner Aufgaben übernehmen, die über einfache Pflegearbeiten hinausgehen, muss dies ausdrücklich im Mietvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung geregelt sein.
Auch die notwendigen Geräte wie Rasenmäher, Scheren oder Harken müssen Mieter in der Regel selbst anschaffen.
Beim Auszug gilt außerdem meist die Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand des Gartens wiederherzustellen. Das betrifft insbesondere selbst angelegte Beete oder bauliche Veränderungen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von R+V Infocenter/Veröffentlicht am 11.03.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.