Ist im Mietvertrag festgehalten, dass zu einer Wohnung ein bestimmter Stellplatz gehört oder mitgenutzt werden darf, kann dieser dem Mieter später nicht ohne Weiteres entzogen werden. Nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bestätigte die Rechtsprechung diese Auffassung.
Im konkreten Fall verlangte die Eigentümerin einer vermieteten Wohnung von ihrer Mieterin plötzlich eine monatliche Zahlung von 25 Euro für einen Stellplatz, den diese bereits seit längerer Zeit nutzte. Da die Mieterin sich weigerte, die zusätzliche Gebühr zu zahlen, ordnete die Vermieterin den Parkplatz kurzerhand einem anderen Bewohner zu. Die betroffene Mieterin akzeptierte dieses Vorgehen nicht und erhob Klage.
Das zuständige Amtsgericht entschied zugunsten der Mieterin und verpflichtete die Eigentümerin, ihr den Stellplatz erneut zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Parkplatz – ebenso wie ein zur Wohnung gehörender Kellerraum – eindeutig mit der entsprechenden Wohnungsnummer gekennzeichnet gewesen sei. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers habe die Mieterin daher davon ausgehen dürfen, dass der Stellplatz Bestandteil der Mietsache sei und ohne zusätzliche Kosten genutzt werden könne.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 02.02.2026