Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken haben zwar weitreichende Möglichkeiten, ihr Areal zu nutzen, allerdings gelten auch für sie klare Grenzen. Nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann insbesondere die Nutzung von Zirkuswagen oder vergleichbaren Anhängern zu Wohnzwecken untersagt werden.
Im verhandelten Fall standen auf einem Grundstück mehrere Wohn- und Zirkuswagen, die nicht nur abgestellt waren, sondern tatsächlich dauerhaft zum Wohnen genutzt wurden. Die zuständige Behörde griff ein und untersagte sämtliche Wohnnutzungen dieser Art, sofern keine ausdrückliche Baugenehmigung vorliegt. Der Grundstückseigentümer führte an, die Gemeinde habe seit längerer Zeit gewusst, dass in den Wagen Personen lebten, und habe dieses Verhalten bislang nicht beanstandet.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az. 4 B 1315/25) bestätigte jedoch die behördliche Entscheidung. Nach seiner Auffassung lag ein Verstoß gegen das formelle Baurecht vor, der geahndet werden könne. Die Richter betonten, dass hier faktisch eine kleine Siedlung aus Bau- und Zirkuswagen entstanden sei. Zudem sei das Einschreiten der Behörde nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie zuvor über einen gewissen Zeitraum trotz Kenntnis der Umstände nicht tätig geworden sei.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 01.12.2025











