Bayern stoppt Erinnerung an Steuer-Vorauszahlungen

Viele Steuerzahler in Bayern müssen sich auf eine wichtige Änderung einstellen: Die Finanzverwaltung verschickt keine Erinnerungsschreiben mehr für fällige Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Wer solche Zahlungen leisten muss, trägt nun selbst die Verantwortung, die Termine im Blick zu behalten. Die Lohnsteuerhilfe Bayern weist darauf hin, dass bei versäumten Fristen Säumniszuschläge drohen. Für viele Betroffene wurde das erstmals rund um den Zahlungstermin am 10. März spürbar.

Keine Erinnerung mehr vor Fälligkeit

Bayern war das letzte Bundesland, in dem dieser Service noch angeboten wurde. Bislang informierten die Finanzämter vor jedem quartalsweisen Fälligkeitstermin per Schreiben über die anstehende Steuer-Vorauszahlung. Dieser Service wurde jedoch beendet. Bereits im Februar stellte die bayerische Finanzverwaltung den Versand dieser Briefe ein.

Steuerpflichtige müssen ihre Zahlungstermine nun eigenständig überwachen und Überweisungen rechtzeitig veranlassen. Auch Papier-Überweisungsträger, die den Schreiben bislang beigefügt waren, entfallen künftig. Wer für die Zahlung zum 10. März 2026 noch auf ein Erinnerungsschreiben gesetzt hatte, erhielt keines mehr. Nach Einschätzung vieler Stellen blieb diese Änderung zunächst sogar unbemerkt.

Automatisierte Lösungen helfen

Damit Zahlungstermine nicht übersehen werden, bieten sich automatische Verfahren an. Eine Möglichkeit ist das SEPA-Lastschriftmandat, bei dem das Finanzamt die fälligen Beträge direkt vom Konto abbucht. Alternativ kann ein Dauerauftrag bei der Bank eingerichtet werden. Beide Varianten helfen dabei, Zahlungen pünktlich zu leisten. Wer weiterhin manuell überweisen will, sollte sich die vierteljährlichen Termine unbedingt vormerken.

Verspätete Zahlung kann teuer werden

Wer eine Vorauszahlung vergisst oder verspätet überweist, muss mit zusätzlichen Kosten rechnen. Entscheidend ist, dass der Betrag spätestens am Fälligkeitstag auf dem Konto des Finanzamts eingeht. Gesetzlich gibt es lediglich eine Schonfrist von drei Tagen. Ist diese Frist abgelaufen, fallen Säumniszuschläge an.

Diese Zuschläge belaufen sich auf ein Prozent des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Grundlage ist dabei der auf volle 50 Euro nach unten abgerundete Betrag.

Warum überhaupt Vorauszahlungen verlangt werden

Vorauszahlungen setzt das Finanzamt fest, wenn sich aus einem Steuerbescheid eine Nachzahlung von mehr als 400 Euro ergibt und davon mindestens 100 Euro pro Quartal anfallen. Hintergrund ist die Annahme, dass eine ähnliche Steuerlast auch im folgenden Jahr entstehen wird.

Die Vorauszahlungen dienen als Abschlagszahlungen auf die voraussichtlich fällige Steuer. Sie sollen vermeiden, dass am Jahresende eine hohe Nachzahlung auf einmal fällig wird.

Wer besonders betroffen ist

Von Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind vor allem Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende betroffen. Darüber hinaus kann die Pflicht auch Angestellte mit höheren Nebeneinkünften treffen, etwa aus Vermietung oder Kapitalanlagen. Ebenso können Personen mit steuerfreien Ersatzleistungen, in bestimmten Fällen Ehepaare mit der Steuerklassenkombination 3 und 5 sowie Rentner mit wiederkehrenden Nachzahlungen zur Leistung von Vorauszahlungen verpflichtet sein.

Diese vier Termine sind entscheidend

Steuer-Vorauszahlungen werden vierteljährlich fällig. Maßgeblich sind die gesetzlichen Zahlungstermine am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Fällt einer dieser Tage auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Wer betroffen ist, muss sich diese Termine künftig selbst zuverlässig merken.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e.V./Veröffentlicht am 24.03.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.