Wohnungseigentümergemeinschaften haben bei der Aufstellung ihrer Wirtschaftspläne einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt. Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin.
Im Mittelpunkt stand die Frage, wie großzügig eine Gemeinschaft ihren finanziellen Bedarf kalkulieren darf, um die laufende Finanzierung der WEG sicherzustellen.
Eigentümer focht Beschluss zu Hausgeld an
In dem verhandelten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft über die Höhe der Hausgeldvorschüsse beschlossen. Ein Eigentümer hielt einzelne Positionen für zu hoch angesetzt und ging gerichtlich gegen den Beschluss vor.
Nach seiner Auffassung hatte die Gemeinschaft ihren Finanzbedarf deutlich zu großzügig kalkuliert. Er wollte deshalb erreichen, dass der Beschluss aufgehoben wird.
Gerichte dürfen nur begrenzt eingreifen
Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch die ursprüngliche Beschlussfassung. Nach Ansicht des Gerichts verfügen Wohnungseigentümer bei der Kalkulation von Hausgeldvorschüssen über einen weiten Ermessensspielraum.
Ein gerichtliches Eingreifen kommt demnach nur in Betracht, wenn die angesetzten Beträge offensichtlich unangemessen sind. Das war im konkreten Fall nicht erkennbar.
Finanzierung der WEG muss gesichert bleiben
Das Urteil stärkt die Position von Wohnungseigentümergemeinschaften bei der finanziellen Planung. Da die Finanzierung einer WEG jederzeit gesichert sein muss, dürfen Wirtschaftspläne nicht zu knapp bemessen werden.
Der angefochtene Beschluss blieb daher bestehen. Das Urteil wurde unter dem Aktenzeichen V ZR 108/24 veröffentlicht.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 03.08.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.